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Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist. Der Anfechtende muss bei Wegfall der Verfügung einen erbrechtlichen Vorteil erhalten, der ihm sonst niicht zugute käme.
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